Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Verkauf TSTEAK MEAT&MORE
(Stand 03/2023)
1) Allgemeines, Geltungsbereich: Sämtlichen Angeboten und Lieferungen liegen künftig die nachfolgenden Bedingungen zu Grunde. Vormalige Bedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Erst durch
ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers werden Abweichungen, wiedersprechende Anfragen oder Auftragsbestätigungen gültig. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Verkäufer. Sofern keine besondere Auftragsbestätigung erfolgt, sind die Bedingungen der Rechnung Vertragsinhalt. Gesonderte schriftliche Einzelabreden sind vorrangig. Soweit
gesetzlich zulässig, gelangt vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
2) Angebot und Preis: Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Angebote zur Menge, Preis, Lieferzeit und sonstige Angaben des Verkäufers stets freibleibend und erfolgen unter der
auflösenden Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3) Versand und Lieferung: Jeglicher Warenversand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers sowie für diesen unversichert. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und dann auf Kosten des Käufers.
Dieser hat bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Versandwege beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und umgehend den Verkäufer zu unterrichten. Die Gefahr
geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager des Verkäufers verlässt. Dies gilt auch bei Beförderung mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers sowie frachtfreier Belieferung.
Warenlieferungen erfolgen in der Ausführung und Beschaffenheit, wie sie beim Verkäufer zum Lieferzeitpunkt üblich sind. Änderungen in der Warenbeschaffenheit sind zulässig, soweit solche nach
Grundsatz von Treu und Glauben als unwesentlich anzusehen sind. In allen Fällen ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Bei Vorliegen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbaren,
außergewöhnlichen und unverschuldeten Umstände, welche bei dem Verkäufer, dessen Vorlieferanten sowie von ihm eingesetzte Dritte eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig
erschweren, ist der Verkäufer für die Dauer solcher Behinderung sowie deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht entbunden. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände während eines Lieferverzuges
eintreten. Hierauf wird sich der Verkäufer jedoch nur berufen, wenn der Käufer von dem Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigt wurde. Der Verkäufer ist zur Erbringung von Teillieferungen
und Teilleistungen berechtigt. Diese gelten als jeweils selbständige Lieferung bzw. Leistung und sind auf Anforderungen besonders zu vergüten. Wird die Vergütung einer Teillieferung oder Teilleistung
rechtsgrundlos verzögert, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen / Leistungen auszusetzen. Erst das fruchtlose Verstreichen einer nach Ablauf der Lieferzeit durch den Käufer gesetzten
angemessenen Nachfrist bewirkt beim Käufer den Eintritt von Lieferverzug, es sei denn, dass ausdrücklich gesondert ein Fixgeschäft vereinbart ist. Insofern gelten auch nur die Bestimmungen des §323 BGB
mit der Maßgabe, dass der Käufer ausschließlich berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit der Verzug
nicht auf durch den Verkäufer zu vertretende grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Transportverpackungen der Ware und alle deren sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Entsorgung solcher Verpackungen vorzunehmen. Der Besteller hat uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in
gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
4) Reklamationen: Nach Erhalt der Ware ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich auf Mängel, Warenart und Menge zu untersuchen. Rügen offensichtlicher Mängel sind durch den Käufer spätestens
innerhalb von 24 Stunden nach Warenerhalt gegenüber dem Verkäufer schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail in einer Form zu erheben, welche dem Verkäufer die Nachprüfung der Rechtzeitigkeit und
Berechtigung der Mängelrüge ermöglicht. Dies gilt auch für Beanstandungen von Gewicht und Mengen. Selbige können nur anerkannt werden, wenn diese auf der Empfangsquittung vom Frachtführer
bestätigt werden. Etwaig verborgene Mängel sind ebenfalls sofort nach entdecken in gleicher Weise zu rügen. Die Verletzung entsprechender Obliegenheit durch Kaufleute außerhalb von
Verbrauchsgütergeschäften führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte; insoweit gilt die nicht ordnungsgemäß bemängelte Ware als genehmigt. Rücksendungen können nur nach vorheriger
Einverständniserklärung des Verkäufers vorgenommen werden. Gewährleistungsrechte des Käufers entfallen, sobald der Käufer die Ware weiter versandt oder mit deren Be- oder Verarbeitung genommen
hat. Durch eine Mängelrüge wird weder die Abnahme – noch Zahlungsverpflichtung des Käufers aufgehoben. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge außerhalb von Verbrauchsgütergeschäften
beschränkt sich das Recht des Käufers nach Wahl des Verkäufers zunächst auf einen Lieferungs- bzw. Nachbesserungsanspruch. Bei Verbrauchsgütergeschäften mit nicht Unternehmern gelten die
gesetzlichen Regelungen. Lehnt der Verkäufer eine Nachlieferung bzw. Nachbesserung ab oder schlagen zwei Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuche binnen angemessener Frist fehl, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten oder angemessene Minderung verlangen. Zur Vornahme der Nachlieferung bzw. Nachbesserung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke geeignet ist. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Käufers gleich welcher Art und auf welchem
Rechtsgrund beruhend – ausnehmlich solcher wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit – ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch den Verkäufer, dessen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen mit zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde oder nicht auf einer entsprechenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruht.
In Fällen einer Verantwortlichkeit aufgrund Produkthaftung sind etwaige Regressansprüche anderer Verpflichteter gegen den Verkäufer nach § 5 ProdHaftG oder §§ 840, 426 BGB ausgeschlossen.
5) Zahlung: Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungsforderungen sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu begleichen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
sowie Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Käufer nur befugt, wenn entsprechende Rechte schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der
Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu beanspruchen. Die Geltendmachung weitergehender
Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Jede nach Verzugseintritt durch den Verkäufer erfolgte Mahnung / Zahlungserinnerung ist mit einer Mahngebühr von € 5,00 zu vergüten. Scheck und Wechsel, falls dies
als Zahlungsmittel vereinbart, werden nur unter üblichem Vorbehalt und lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Wechsel gehen die anfallenden Spesen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer haftet
nicht für rechtzeitige Vorlage, Protest und / oder Erfüllung sonstiger Formalitäten. Nicht fristgemäße Bezahlung berechtigt den Verkäufer bei Teillieferung zur Verweigerung der Weiterlieferung der aus dem
Auftrag noch zu liefernden Menge und / oder Geltendmachung von Schadenersatz. Bei Zahlungsverzug und / oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüchen aus sämtlichen zwischen ihm und dem Käufer begründeten Vertragsverhältnissen zu verlangen, sämtliche offene
Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. In einem solchen Fall steht dem Verkäufer auch das Wahlrecht zu, vom
Vertragsverhältnis mit dem Kläger zurück zu treten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
verweigert. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn bereits vor oder nach Abschluss eines Vertragsverhältnisses vorliegende Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet zweifelhaft
erscheinen lassen, dem Verkäufer erst nach Eingehung des Vertragsverhältnisses mit dem Käufer bekannt werden. Die Kreditwürdigkeit gilt als begründet zweifelhaft, wenn eine Bank oder anerkannte
Auskunftei mitteilt, die Zahlungsweise des Käufers sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten.
6) Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender und bedingter Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen aus
sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Käufer (Eigentumsvorbehaltsware). Insofern bleibt Eigentumsvorbehalt auch bestehen, solange der Verkäufer aus einer im Interesse des Kunden eingegangenen
Wechselhaftung nicht endgültig befreit sowie keine Begleichung eines sich zu Lasten des Käufers ergebenen Saldos aus einem Kontokorrentverhältnisses erfolgt ist. Eine Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss dessen Eigenerwerbs nach § 950 BGB ohne Kostenlast für den Verkäufer. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Waren, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der so gebildeten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen mit verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt
der Verarbeitung zu. Für die solcher Art be- oder verarbeitete Vorbehaltsware bzw. das Miteigentum an einer neu geschaffenen Sache gelten die fortstehenden Regelungen für die ursprüngliche
Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Wiederruf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur solange er mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verkäufer nicht in Verzug ist, weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer die daraus herrührende Forderung gegen seinen Abnehmer hiermit dem dies
annehmenden Verkäufer ab. Für den Fall der Weiterveräußerung einer unter Verarbeitung der Vorbehaltsware neu gebildeten Sache, an welcher der Verkäufer Miteigentum erworben hat, wird die
Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit dem dies annehmenden Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verwendeten Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren abgetreten. Der Käufer ist
bis auf Wiederruf berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellt der Verkäufer seine Gesamtforderung in Verfolg der Regelungen nach obiger Ziffer 6. fällig, so ist der Käufer
verpflichtet, umgehend seine Abnehmer sowie die Höhe der abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Verkäufers diesem mitzuteilen und dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zu geben,
welche für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Zugleich hat der Käufer seine Abnehmer über entsprechende Abtretung schriftlich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der
Vorbehaltsware sowie der als Vorbehaltsware anzustehenden Sachen und Miteigentumsrechte und der abgetretenen Forderungen bzw. gestellter Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer um mehr als 20%, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten in soweit nach Wahl des Verkäufers frei. Werden die Sicherheiten von dritten Personen in Anspruch genommen
oder gepfändet, so hat der Käufer den Verkäufer darüber unverzüglich zu unterrichten und die Kosten einer Intervention zu tragen.
7) Zurücknahme der Ware: Kommt der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Bedingungen nicht nach oder tritt insbesondere eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse ein, so ist der Verkäufer überdies berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die betroffene Eigentumsvorbehaltsware im Wege der Selbsthilfe in unmittelbaren Besitz zu nehmen zum
Zwecke der Verwertung. Der Verkäufer ist an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden.
8) Datenspeicherung: Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere Kundendaten, beim Verkäufer gespeichert werden (§ 28
Bundesdatenschutzgesetz).
9) Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort des Verkäufers als auch Käufers für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Verhältnis zu Kaufleuten ist der
Gerichtsstand für jegliche sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer ergebende Streitigkeiten das für den Geschäftssitz des Verkäufers örtlich zuständige Gericht. Die gilt auch für Wechsel- und
Scheckklagen. Gleichwohl bleibt der Verkäufer berechtigt, den Käufer an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
10) Schlussbestimmungen: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende wirksame gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt sinngemäß für das
Vorhandensein einer vertraglichen Lücke